Aufbewahrungsfrist

Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt in Deutschland 10 Jahre (§ 147 AO, § 14b UStG, § 257 HGB). Sie gilt für Papier-, PDF- und E-Rechnungen gleichermaßen. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres der Ausstellung.

Bei E-Rechnungen gelten zusätzliche Anforderungen: Sie müssen im Originalformat (z. B. XML), unveränderbar und maschinell auswertbar archiviert werden. Eine reine PDF-Version reicht nicht aus .

Fehler in der Archivierung können dazu führen, dass Rechnungen steuerlich nicht anerkannt werden – mit direkten Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug und den Cashflow.

« Zurück zur Übersicht